Verkauf einer Immobilie in Nürnberg mit Mietvertrag: Bayerisches Mietrecht im Überblick

Der Verkauf einer Immobilie in Nürnberg, die aktuell vermietet ist, kann für den Verkäufer genauso wie für den Käufer mit einigen rechtlichen Fragestellungen und Herausforderungen verbunden sein. Besonders das bayerische Mietrecht und die damit verbundenen Regelungen zum Thema Mietverhältnisse spielen eine zentrale Rolle bei der Gestaltung des Verkaufsprozesses. Wenn eine vermietete Immobilie veräußert wird, müssen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kennen und berücksichtigen. Insbesondere geht es um den Mietvertrag, den Mieterstatus und die Rechte und Pflichten der Beteiligten.

In diesem Artikel geben wir einen umfassenden Überblick über die relevanten Aspekte des bayerischen Mietrechts im Zusammenhang mit dem Verkauf von vermieteten Immobilien und beleuchten die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die sowohl für Verkäufer als auch für Käufer von Bedeutung sind. Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine rechtliche Beratung darstellt und bei spezifischen Fragen zu Ihrem Fall ein Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachkraft konsultiert werden sollte.

1. Der Verkauf einer vermieteten Immobilie in Nürnberg: Was ändert sich für den Mieter?

Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass der Mietvertrag mit dem Verkauf einer Immobilie grundsätzlich nicht endet. Das bedeutet, der Mieter bleibt in der Regel weiterhin in der Wohnung und ist nicht automatisch verpflichtet, auszuziehen, nur weil die Immobilie verkauft wird.

a) Fortbestehen des Mietvertrages

Der Mietvertrag bleibt mit dem Verkauf der Immobilie bestehen, das heißt, der Mieter hat auch weiterhin Anspruch auf die Nutzung der Mieträume zu den im Vertrag festgelegten Konditionen, solange keine gesetzlichen Gründe für eine Kündigung vorliegen. Der neue Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Vermieters ein, was bedeutet, dass der Mieter weiterhin mit ihm in Vertragsbeziehung steht. Der Kauf der Immobilie hat somit keine unmittelbare Auswirkungen auf das bestehende Mietverhältnis.

b) Mitteilung des Eigentümerwechsels an den Mieter

Nach dem Verkauf der Immobilie ist der neue Eigentümer verpflichtet, dem Mieter den Eigentümerwechsel mitzuteilen. Diese Mitteilung muss schriftlich erfolgen und den neuen Eigentümer sowie dessen Bankverbindung zur Überweisung der Miete beinhalten. Der Mieter sollte auch darüber informiert werden, wie die Mietzahlungen künftig abgewickelt werden.

Die Mitteilung des Eigentümerwechsels ist nicht nur eine Formpflicht, sondern sie stellt sicher, dass der Mieter weiß, an wen er die Miete ab sofort zu zahlen hat. Diese Information muss innerhalb eines Monats nach dem Eigentümerwechsel erfolgen. Tut der neue Eigentümer dies nicht, hat der Mieter das Recht, weiterhin an den alten Eigentümer zu zahlen, bis er ordnungsgemäß über den neuen Eigentümer informiert wird.

2. Eigenbedarfskündigung: Wann ist der Verkauf Grund für eine Kündigung?

Einer der zentralen Punkte beim Verkauf einer vermieteten Immobilie ist die Frage, ob und unter welchen Umständen der neue Eigentümer den Mietvertrag kündigen kann – vor allem im Fall des Eigenbedarfs. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass ein Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen kann.

a) Kündigung wegen Eigenbedarfs

Ein Eigenbedarf liegt vor, wenn der neue Eigentümer die Wohnung für sich selbst, seine Familie oder Angehörige benötigt. In einem solchen Fall kann er den Mietvertrag kündigen, wenn der Mieter keinen anderen zumutbaren Wohnraum findet. Wichtig dabei ist, dass der Eigenbedarf glaubhaft nachgewiesen werden muss. Ein bloßer Wunsch des neuen Eigentümers reicht nicht aus, um eine Kündigung durchzusetzen.

Für eine Eigenbedarfskündigung gibt es gesetzliche Fristen, die je nach Dauer des Mietverhältnisses variieren. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter mindestens drei Monate, kann aber bei längeren Mietverhältnissen auch länger ausfallen (bis zu neun Monate bei einer Mietdauer von über zehn Jahren). Der neue Eigentümer kann eine solche Kündigung nur dann aussprechen, wenn der Mieter der Kündigung nicht widerspricht und kein Widerspruchsrecht besteht (zum Beispiel im Falle eines unzumutbaren Härtefalls).

b) Verkauf mit Eigenbedarf

Der Verkauf einer Immobilie kann also eine Eigenbedarfskündigung auslösen, wenn der Käufer die Wohnung für eigene Zwecke benötigt. Dennoch bleibt der Verkäufer verpflichtet, im Rahmen des Verkaufs die rechtlichen Vorgaben zu beachten und den Mieter gegebenenfalls entsprechend über die möglichen Folgen des Verkaufs zu informieren. Der neue Eigentümer muss dann, wie oben beschrieben, nachweisen, dass der Eigenbedarf berechtigt ist.

In vielen Fällen ist jedoch der Kauf einer vermieteten Immobilie nicht automatisch ein Grund für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, da auch der Käufer ein Interesse daran haben kann, die Mieter zu behalten, um mögliche Mieteinnahmen zu sichern.

3. Mietpreisrechtliche Aspekte beim Verkauf

Der Mietpreis einer Wohnung ist ein zentrales Thema beim Verkauf von vermieteten Immobilien. Auch wenn der Verkauf der Immobilie in der Regel keine unmittelbare Erhöhung des Mietpreises zur Folge hat, gibt es doch verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen, die für den Käufer und Verkäufer von Bedeutung sind.

a) Mietpreisbremse in Nürnberg

In Nürnberg greift die Mietpreisbremse, die es dem Vermieter verbietet, die Miete bei der Neuvermietung über eine bestimmte Obergrenze zu erhöhen. Auch im Falle eines Verkaufs der Immobilie bleibt der Mietvertrag weiterhin bestehen, und der neue Eigentümer kann die Miete nur innerhalb der gesetzlichen Vorgaben erhöhen. Eine unzulässige Mieterhöhung durch den neuen Eigentümer könnte rechtlich angefochten werden.

b) Modernisierung und Mieterhöhung

Wenn der neue Eigentümer Modernisierungen oder Renovierungen durchführen möchte, um die Wohnung attraktiver zu machen, kann er unter bestimmten Umständen die Miete erhöhen. Auch hier sind die Vorgaben des bayerischen Mietrechts zu beachten. Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen sind auf 8 % der Kosten begrenzt und müssen dem Mieter rechtzeitig mitgeteilt werden.

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass eine Mieterhöhung durch den Verkäufer vor dem Verkauf oder durch den neuen Eigentümer nach dem Verkauf nur unter den rechtlichen Voraussetzungen des Mietrechts zulässig ist. Dies betrifft sowohl die Mietpreisbremse als auch mögliche Kappungsgrenzen.

4. Verkauf und Rücksichtnahme auf das Mietverhältnis

a) Verkauf im Rahmen von „mit den Mietern“ oder „mit freier Wohnung“

Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie kann der Verkäufer entscheiden, ob er die Wohnung mit den bestehenden Mietern oder mit einer freigezogenen Wohnung verkaufen möchte. Beim Verkauf „mit den Mietern“ bleibt das Mietverhältnis bestehen, was für den Käufer in der Regel niedrigere Anschaffungskosten bedeutet. In diesem Fall muss der Käufer das bestehende Mietverhältnis und die Rechte des Mieters respektieren.

Möchte der Verkäufer die Wohnung dagegen „mit freier Wohnung“ verkaufen, kann er versuchen, den Mieter zum Auszug zu bewegen – sei es durch eine einvernehmliche Lösung oder durch eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf. Diese Option ist jedoch rechtlich komplizierter, und der Verkäufer muss sicherstellen, dass die Kündigung den rechtlichen Anforderungen entspricht.

5. Fazit: Das bayerische Mietrecht beim Verkauf einer vermieteten Immobilie

Der Verkauf einer vermieteten Immobilie in Nürnberg ist durch zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen geprägt, die besonders das Mietrecht betreffen. Ein wichtiger Aspekt ist, dass der Mietvertrag auch nach dem Verkauf der Immobilie weiterhin besteht, das heißt, der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des ehemaligen Vermieters eintritt. Gleichzeitig müssen Käufer und Verkäufer die Vorschriften zu Eigenbedarf, Mietpreisbremse und Mieterhöhungen genau beachten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Wer als Verkäufer oder Käufer eine vermietete Immobilie in Nürnberg veräußern möchte, sollte sich bewusst sein, dass der Mieterschutz eine zentrale Rolle spielt und dass beim Verkauf mit Mietvertrag besondere rechtliche Sorgfalt erforderlich ist, um eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche Beratung dar. Für individuelle rechtliche Fragen oder Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer vermieteten Immobilie wird empfohlen, einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachkraft zu Rate zu ziehen.

Über den Autor - Sigma Estate

Meine fachliche Grundlage bildet ein Bachelor of Science in Immobilienwirtschaft von der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt, ergänzt durch fundierte Praxiserfahrung im Wohn- und Gewerbeimmobilienbereich.

Das Studium legte das Fundament für mein analytisches und strategisches Denken: Märkte verstehen, Kapitalströme einordnen, Lebenszyklen von Immobilien bewerten.

 

Ich war in der Vermietung und im Verkauf bei zwei renommierten Wohnimmobilienmaklern tätig und habe zusätzlich Einblicke in den komplexeren Bereich der Gewerbeimmobilienvermittlung bei einem weltweit tätigen Gewerbeimmobilienmakler gesammelt. Dieses breite Fundament erlaubt es mir, Kapitalanlagen ganzheitlich zu beurteilen – sowohl in Bezug auf Rendite als auch auf Strategie, Nutzbarkeit und Marktumfeld.

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